Präambel
Gemeinsam Gutes bewirken. Aus diesem Gedanken heraus haben Kollegen des STRABAG Konzerns den Verein Teams Help e.V. gegründet, mit dem Ziel, Menschen die aufgrund von Naturkatastrophen, Kriegen oder sozialen Umständen in Not geraten sind, so schnell und so umfassend wie möglich zu helfen.
Satzung TEAMS HELP e.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „TEAMS Help“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz im Albstadtweg 12 in 70567 Stuttgart.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein mit Sitz in Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Ziel und Zweck des Vereins ist es, Menschen in Notsituationen, Naturkatastrophen, Kriegseinwirkungen oder soziale Umstände, Hilfe zu leisten.
- Zweck des Vereins i.S.v. §52 Abs. 2 der Abgabenordnung ist:
a. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke.
b. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten
c. die Förderung der Jugend- und der Altenhilfe
d. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
e. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen im In- und Ausland:
a. Durchführung eigener Hilfsprojekte zur Unterstützung von akut durch Kriege und Verfolgung in Not geratenen Personen.
b. Begleitung und Beratung von ausländischen Studierenden.
c. Beschaffung und Weitergabe von finanziellen Mitteln und Sachleistungen an gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, die vorstehenden Personen zu unterstützen (z.B. durch Spendenaktionen in Deutschland und Vermittlung der Spenden an Projekte lokaler gemeinnütziger Organisationen; durch konkrete materielle Unterstützung). Der Verein ist insoweit ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr.1 AO
§ 3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vermögensbindung
- Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgende Körperschaft.
- Beschlüsse über die Änderung dieses Paragrafen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
- Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
B. Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedschaft
1. Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen außerordentlichen Mitgliedern und ordentlichen Mitgliedern.
a) Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, sie sind nicht stimmberechtigt. Außerordentliche Mitglieder sind diejenigen, welche passiv, jedoch fördernd sind.
b) Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die durch ehrenamtliche, aktive Arbeit auffallen und vom Vorstand anerkannt sind. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.
2. Die Mitgliedschaft ist durch Erklärung in Textform zu beantragen. In dem Antrag hat der Antragsteller seinen Vor- und Familiennamen, sowie seine Wohnanschrift und Emailadresse zu nennen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Die Mitgliedschaft wird wirksam, sobald ein Mitglied des Vorstands die Aufnahmebestätigung in Textform an den Antragsteller abgesandt hat.
3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Bestimmungen der Vereinssatzung an und verpflichtet sich, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu zahlen.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag bis zum 15.01. des Kalenderjahres zu Entrichten.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
- Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod des Mitglieds oder der Auflösung des Vereins;
b. durch Austritt;
c. durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund;
d. durch Streichung aus der Mitgliederliste.
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese Erklärung ist dem Verein durch eingeschriebenen Brief zu übermitteln. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Abgabe der Austrittserklärung ist das Datum des Poststempels. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Ende des Geschäftsjahres, zu dem es seinen Austritt aus dem Verein erklärt hat, verpflichtet, seine Mitgliedsbeiträge weiterhin zu entrichten.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
- Der Vorstand kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz wiederholter Mahnung zwei aufeinander folgende Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet.
- Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein erlöschen alle seine Rechte dem Verein gegenüber.
C. Organe des Vereins
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Rechnungsprüfer
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wird durch den Vorstand einberufen.
- Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins eingeladen, unabhängig davon, ob sie ordentliche oder außerordentliche Mitlieder sind. Die Benachrichtigung erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem anberaumten Termin des Vorstands unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung. Sie ist schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Der Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer auch nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht diese Satzung etwas anderes vorsieht.
5. Ordentliche Mitglieder, die unentschuldigt zwei aufeinander folgenden Sitzungen der Mitgliederversammlung fernbleiben, verlieren damit automatisch ihre Mitgliedschaft.
5. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Änderungen der Satzung
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
- Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts des Kassenwarts
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- die Wahl des Rechnungsprüfers
- die Entlastung des Vorstands
- die Auflösung des Vereins
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand wird aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet gewählt.
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, Schriftführer und Koordinator.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden vertreten. Diese sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder stattzufinden, aus dieser ein Nachfolger gewählt werden muss.
- Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzender bzw. im Verhinderungsfall der Stellvertreter.
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Die Vertretungsmacht des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden ist in dieser Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften, sowie Bankauszahlungen die schriftliche Zustimmung des Gesamtvorstands bedarf (Interne Vereinsregelung).
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden den Mitgliedern mitgeteilt.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 11 Der Rechnungsprüfer
- Der/Die Rechnungsprüfer/in hat die Vereinskasse und die Buchführung mindestens einmal im Geschäftsjahr vor der Hauptversammlung sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich oder durch E-Mail, Bericht zu erstatten.
- Über die Rechnungsprüfung hat er/sie in der Mitgliederversammlung zu berichten. Dies kann schriftlich oder durch Email erfolgen. Er/Sie beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte die Entlastung des Kassenwartes/der Kassenwartin und des übrigen Vorstandes.
D. Schlussbestimmungen
§12 Auflösung des Vereins:
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen ordentlichen Mitglieder aufgelöst werden. Voraussetzung ist, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung diesen Tagesordnungspunkt aufführt
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke i. S. v. §2 der Satzung zu verwenden hat. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 03.06.2022 aufgestellt und in der Mitgliederversammlung vom 26.10.2022 überarbeitet.
Stuttgart, den 26.10.2022